Stadtverwaltung Landau in der Pfalz - Soziale Hilfen -

Besondere Hilfen der Stadt Landau

  • Beratung für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige
  • Beratung und Unterstützung von Angehörigen
  • Beratung zum Thema Eingliederungshilfe
  • Beratung zum Thema Kostenübernahme und Antragstellung
  • Beratung zum Thema Pflege

 



Besondere Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Personen, die selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen, können aufgrund besonderer Umstände Unterstützung benötigen. Solche Notlagen können zum Beispiel durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

 

Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII

Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe,
  • Hilfe bei Krankheit,
  • Hilfe zur Familienplanung,
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Hilfe bei Sterilisation.

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Hilfe zur Pflege

Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter den folgenden Voraussetzungen Hilfe zur Pflege erhalten. Hilfe zur Pflege erhält, wer pflegebedürftig ist, mindestens einen Pflegegrad 2 hat, die Kosten nicht durch andere Versicherungen (z.B. soziale/private Pflegeversicherung) gedeckt werden können und kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Je nach Höhe des Einkommens kann ggf. ein Kostenbeitrag gefordert werden.

 

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Problemen verbunden sind und die diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht überwinden können, haben Anspruch auf diese Leistung. Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren Lebensumständen.

 

Hilfe in anderen Lebenslagen

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Diese Unterstützung wird zusätzlich zu den notwendigen Leistungen zur Existenzsicherung (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) oder der Hilfe zur Pflege gewährt, um eine Unterbringung im Heim zu vermeiden.

 

  • Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht (wirtschaftliche Voraussetzungen). Die Bestattungskosten werden lediglich in einem angemessenen Umfang übernommen, um eine einfache aber würdige Bestattung zu gewährleisten.

 

  • Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der dadurch bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt, soweit sie keine anderweitigen gleichartigen Leistungen erhalten.

 


Landesblindengeld

In Rheinland-Pfalz haben blinde Menschen und Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld. Das Landesblindengeld ist vorrangig gegenüber der Blindenhilfe nach dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Blindengeld beträgt monatlich 410,00 EUR. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte. Leistungen für den gleichen Zweck, insbesondere auch Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), werden auf das Blindengeld angerechnet.

 


Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,00 EUR. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte. Leistungen für den gleichen Zweck, insbesondere auch Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), werden ebenfalls auf das Pflegegeld angerechnet.


Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Menschen mit körperlichen, geistigen, seelischen und/oder Sinnesbeeinträchtigungen oder davon bedrohte Menschen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt sind, können im Rahmen des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Hilfen in Anspruch nehmen, um die Folgen ihrer Beeinträchtigung möglichst zu überwinden und ihnen die Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe gehören:

  • Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Es besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn bzw. solange die Aussicht darauf besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zudem sind vorrangige Leistungen (z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung) anderer Träger zu berücksichtigten.

 

 


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