Wahlrechtsausschlüsse aufgrund rechtlicher Betreuung sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.02.2019 entschieden, dass die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Betreuungen in allen rechtlichen Angelegenheiten nach § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz und für Menschen, die nach Paragraf 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz durch richterliche Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, verfassungswidrig sind und gegen das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen im Grundgesetz verstoßen.

Ministerin Bätzing-Lichtenthäler und Landesbehindertenbeauftragter Rösch begrüßen das Urteil. „Ich setze ich mich für die betroffenen Menschen mit Behinderungen dafür ein, dass bereits zu den kommenden Europa- und Kommunalwahlen die gesetzlichen Grundlagen für ein inklusives Wahlrecht für alle bundesweit und in Rheinland-Pfalz umgesetzt wird“ sagte Landesbehindertenbeauftragter Matthias Rösch.

Zu den Pressemeldungen geht es hier:
Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts
Pressemeldung des Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz