Stadtverwaltung Landau in der Pfalz - Soziale Hilfen -

Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Beratung und Unterstützung von Angehörigen
  • Beratung zum Thema Kostenübernahme und Antragstellung

 



Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff .SGB XII

Jede Person, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln besteiten kann, hat einen selbstständigen Anpruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch laufende und einmalige Leistungen gewährt.

Diese Leistungsart setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 Absatz 1 SGB XII)



Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gem. den §§ 41 ff. SGB XII

Anspruch auf Grundsicherung hat jede Person, die die Altesgrenze nach § 235 Absatz 1 SGB VI erericht hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften nd Mitteln sichern kann.

Grundsicherung wird durch laufende und einmalige Leistungen gewährt.

Diese Leistungsart wird nur durch einen schriftlichen Antrag erbracht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).



Allgemeines bitte für beide Hilfearten beachten:

Bei beiden Leistungsarten werden nach speziellen Vorschriften Einkommen und Vermögen angerechnet.

Unabhänig vom selbstständigen Anspruch des Einzelnen wird im Fall einer Bedarfsgemeinschaft eine Gesamtliesutng durch Gegenüberstellung des gesamten Bedarfes und des gesamten (anrechenbaren) Einkommens und (einzusetzenden) Vermögens festgestellt.

Hilfeleistung erhält nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermöges selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Absatz 1 SGB XII).

 


Ansprechpartner

  • Herr Martin Wittmann – Abteilungsleiter Grundsicherung, Asylbewerber, Wohngeld und BAföG und stellvertretender Amtsleiter
  • Friedrich-Ebert-Straße 5
  • 76829 Landau in der Pfalz
  • Tel 06341135030
  • E-Mail martin.wittmann@landau.de